AGB
Allgemeine Geschätfsbedingungen (ABG)
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Johanna Sippel, nachfolgend als „Hebamme“ bezeichnet, und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Erreichbarkeit
- Erreichbar ist die Hebamme von Montag bis Samstag über Mobiltelefon oder per E-Mail außerhalb der Klinikdienste von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Für einfache, kurze Fragestellungen nennt die Hebamme bei Betreuungsbgeinn auch einen Messenger-Dienst, den sie während der Betreuung verwendet. Zu Zeiten der Klinikdienste ist keine Rückmeldung möglich. Diese erfolgt dann möglichst kurzfristig nach dem Dienst.
- Anfragen über den Anrufbeantworter können nicht kurzfristig bearbeitet werden und sind hauptsächlich für erste Betreuungsanfragen vorgesehen.
- Sollte die Hebamme in dringenden Fällen nicht erreichbar sein, ist die Leistungsempfängerin dazu aufgefordert, sich selbstständig an ihren Arzt, den Kinderarzt oder die Klinik zu wenden. In Notfällen wählt die Leistungsempfängerin den Notruf unter 112.
- Terminvereinbarung und -absagen
- Die Termine werden von der Hebamme vergeben. Absprachen sind vor allem im Frühwochenbett nur in geringem Maße möglich. Termine am Wochenende sind nur im Frühwochenbett möglich.
- Kann die Leistungsempfängerin einen Termin nicht wahrnehmen, muss dieser bis 24 Stunden vorher abgesagt werden. Andernfalls wird der Leistungsempfängerin der Ausfall privat in Rechnung gestellt.
- Verinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammnhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Leistungsempfängerin unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Leistungsempfängerin einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Leistungsempfängerin unverzüglich an ihren Gynäkologen, Kinderarzt, die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf unter 112.
- Sollte die Leistungsempfängerin oder eine mit ihr im Haushalt wohnhafte Person erkrankt oder von einem parasitären Befall betroffen sein, ist dies der Hebamme rechtzeitig vor dem Termin mitzuteilen. Die Hebamme behält sich das Recht vor, den Termin nach eigener Einschätzung abzusagen. Kommt die Leistungsempfängerin ihrer Informationspflicht nicht nach, behält die Hebamme sich das Recht vor, die Betreuung aufgrund mangelnder Vertrauensbasis zu beenden.
- Information Geburt
- Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich, die Hebamme innerhalb von 24 Stunden über die Geburt zu informieren. Darüber hinaus verpflichtet sie sich, die Hebamme über ihre geplante Entlassung zu informieren, sobald diese absehbar ist.
- Sollte die Leistungsempfängerin eine ambulante Geburt anstreben, ist dies der Hebamme vorab mitzuteilen. Sollte sich die Leistungsempfängerin während oder direkt nach der Geburt spontan für eine ambulante Geburt entscheiden, kann die Hebamme ihr keinen zeitnahen Erstbesuch am Tag nach der Entlassung garantieren.
- Plant die Leistungsempfängerin eine ambulante Geburt, ist diese in der Verantwortung sich folgende Termine zu organisieren, da die Hebamme folgende Leistungen nicht anbietet:
- U2-Untersuchung beim Säugling
- Hörtest-Untersuchung beim Säugling
- Pulsoxymetrie und Fersenblutentnahme zum Stoffwechselscreening beim Säugling.
- Vertretung
- Ist die Hebamme krank, im Urlaub oder aus beruflichen Gründen verhindert, wird die Hebamme sich bemühen, eine Vertretung zu finden, ist der Leistungsempfängerin jedoch keinen Erfolg schuldig. Die Urlaubswochen in der Klinik gelten generell als Urlaubswochen ohne sichere Terminmöglichkeit.
7. Umfang der Leistungen
- Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
- Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. [1]
- Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
4.
- Als Wahlleistung kann vereinbart werden:
- Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B. Taping
- Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
- mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
- mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt
- Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
5. Abrechnung des Entgelts
- Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
- Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 7 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
- Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung[2]. Da die Hebamme keine Kenntnisse über die Inhalte verschiedener Versicherungstarife hat, ist die Leistungsempfängerin selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Die Leistungsempfängerin ist zur Zahlung des vollen Betrags der Leistungskosten unabhängig von der Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkasse, Versicherung oder Beihilfe verpflichtet.
- Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Die Zahlung ist ab Fälligkeitsdatum innerhalb von 21 Tagen zu begleichen. Die Leistungsempfängerin ist (zusammen mit ihrem Partner) zur fristgerechten Zahlung verpflichtet, unabhängig von der Erstattung der Krankenversicherung bzw. Der Beihilfe. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
- Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
- Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
- Sollte der Hebamme die Abrechnung einer erbrachten Leistung gemäß §134a SGB V mit der Krankenkasse nicht möglich sein, stellt die Hebamme diese der Leistungsempfängerin privat in Rechnung. Dies gilt z. B., wenn keine gültige Mitgliedschaft in der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden kann, oder wenn die erbrachte Leistung mit der Krankenkasse nur einmalig abrechnungsfähig ist und bereits durch eine andere Person abgerechnet wurde. Um Letzteres zu vermeiden, wird die Leistungsempfängerin die Hebamme über alle Leistungen informieren, die sie bereits bei einer Kollegin in Anspruch genommen hat oder noch in Anspruch nehmen wird.
- Die Leistungsempfängerin ist verpflichtet, den Wechsel ihrer Krankenkassenversicherung, des Versichertenstatus oder eine Änderung ihrer persönlichen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer) der Hebamme unverzüglich mitzuteilen.
- Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten mit Unterzeichnung des Behandlungsvertrags in Kraft.
- Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
[1] und [2] Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich das Leistungsangebot und die Honorierung nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine Privatgebührenordnung mehr verfügt.